Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Die Berliner Lehrerin Ursula Voß wagte im vergangenen Jahr einen Schritt, der nun für etwa 400 000 Teilzeitbeschäftigte im Öffentlichen Dienst einer Art Revolution gleich kommt. Als Beamtin des Landes Berlin arbeitet Ursula Voß in Teilzeit. Von Januar bis Mai 2000 gab sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus zusätzliche Unterrichtsstunden. Für diese Mehrarbeit erhielt allerdings eine geringere Vergütung als ein vollbeschäftigter Kollege oder eine vollbeschäftigte Kollegin für seine bzw. ihre Arbeitsstunden. Die Lehrerin sah darin eine Diskriminierung und verlangte eine Nachvergütung.
Ihre ersten Klagen verliefen erfolglos bis sie bei der höchsten Instanz in Deutschland, dem Bundesverwaltungsgericht, angelangt war. Dieses leitete den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter, der in einer Pressemitteilung vom 6. Dezember 2007 folgendes Urteil verlauten ließ: Die Vergütung von Mehrarbeit zu einem niedrigeren Satz als dem, der für reguläre Arbeitsstunden gilt, kann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen. Denn, wenn Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte, betrifft dies möglicherweise vor allem Frauen, so der EuGH.
Der Gerichtshof erinnert mit seinem Urteil daran, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht nur einer unmittelbaren Diskriminierung entgegensteht, sondern auch jeder Ungleichbehandlung, die zwar nicht auf dem Geschlecht beruht, aber wesentlich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betrifft. Mit dem Urteil des EuGH muss nun eine Korrektur der bisherigen Vergütungsregelung für Mehrarbeit erfolgen.
(frauennrw.de, 20.03.2008)