Ein Rechtsanspruch ist mit der Pflegereform jedoch nicht gegeben
Die Beachtung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Pflege ist jetzt ein gesetzlich verankertes Leitprinzip. Das am 14. März vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung sieht vor, dass Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen. Eine entsprechende Formulierung wurde in den mit "Selbstbestimmung" überschriebenen Paragraph 2 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) eingefügt.
Vor allem viele Frauen fühlen sich in ihrem Schamgefühl verletzt, wenn sie sich von einem Mann pflegen lassen müssen. Nicht wenige haben in ihrem Leben sexuelle Gewalt erfahren, so dass bei der Intimpflege durch einen Mann ein altes Trauma wieder aufbrechen kann. Der ambulante Dienst oder die Pflegeeinrichtungen sind jetzt nach dem reformierten Pflegeversicherungsgesetz dazu angehalten, Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, eine gleichgeschlechtliche Pflege anzubieten, besteht für die Einrichtungen jedoch nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass ein Anspruch auf gleichgeschlechtliche Pflege im Hinblick auf die Zusammensetzung des Pflegepersonals, das überwiegend aus Frauen bestehe, nicht festgeschrieben werden könne. Dieser Punkt wurde bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens vom Sozialverband Deutschland (SoVD) und dem Deutschen Frauenrat kritisiert. Sie hatten gefordert, dass ein solcher Rechtsanspruch gesetzlich verankert wird.
(frauennrw.de, 11.06.2008)