Alleinerziehende müssen nicht Vollzeit arbeiten
Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine zentrale Regelung des seit Januar 2008 geltenden neuen Unterhaltsrechts konkretisiert. Es ist für viele alleinerziehende Mütter und auch für einige betreuende Väter kleiner Kinder von Bedeutung.
Das neue Unterhaltsrecht sieht vor, dass sie bei einer entsprechenden Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes wieder Vollzeit arbeiten müssen. Das Gesetz kennt zwar Ausnahmen "aus Billigkeitsgründen"; wann eine solche Ausnahmen vorliegt, war jedoch bisher umstritten. In seinem Grundsatzurteil stellte der Bundesgerichtshof nun klar: Auch wenn das Kind ganztags in einer Kindertagesstätte oder Schule betreut ist, sind Alleinerziehende nicht notwendig zu einem Vollzeitjob verpflichtet. Zusammen mit einer Betreuung des Kindes in den Abendstunden kann dies im Einzelfall zu einer Überlastung führen. Der Bundesgerichtshof (BGH) überlässt es allerdings den Instanzgerichten, eine nach dem Alter der Kinder abgestufte Arbeitspflicht zu bestimmen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt: Vor dem Hintergrund des neuen Unterhaltsrechts, mit dem geschiedene und unverheiratete Mütter gleichgestellt wurden, kann der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes weiter Unterhaltszahlungen erwarten, wenn das Paar längere Zeit in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft gelebt oder ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden hat. Laut dem Gesetz verlängert sich der Anspruch auf Unterhalt, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht".
Im alten Unterhaltsrecht hatten zuvor verheiratete Mütter und solche, die ohne Trauschein mit einem Partner zusammengelebt und Kinder bekommen hatten, noch sehr unterschiedliche Unterhaltsansprüche. Während unverheiratete Elternteile nur drei Jahre Anspruch auf Betreuungsunterhalt hatten, erhielten geschiedene bis zum achten Lebensjahr des Kindes und darüber hinaus Geld. Eine Arbeit in Vollzeit wurde erst ab dem 16. Lebensjahr des Kindes verlangt. Seit Januar 2008 sind nun alle betreuenden Eltern in der Regel verpflichtet, ab dem dritten Geburtstag des Kindes ganztägig berufstätig zu sein.
Geklagt hatte eine unverheiratete Mutter zweier sieben und zehn Jahre alter Kinder. Den von ihr geforderten Betreuungsunterhalt hatte der Ex-Partner mit Verweis auf das neue Unterhaltsrecht abgelehnt. Nach dem Grundsatzurteil verwies das BGH das Verfahren nun an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Das OLG muss nun prüfen, ob der Umfang, in dem die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen muss, nach dem Alter der Kinder gestaffelt werden kann. Die Entscheidung ist das erste höchstrichterliche Urteil nach dem neuen Unterhaltsrecht von 2008. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 109 /05)
Pressemitteilung des BGH zum aktuellen Urteil zum Betreuungsunterhalt
(frauennrw.de, 29.07.2008)