Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Beide sind erwerbspflichtig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass geschiedene und neue Ehepartnerinnen und Ehepartner bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs gleich zu behandeln sind. Danach ist etwa der neuen Ehefrau eines Geschiedenen eine Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn die Ex-Frau ebenfalls Geld dazuverdienen muss. Zwar sei die Rollenverteilung innerhalb einer Ehe Sache des Paares, bei der Berechnung des Unterhalts müssten jedoch für frühere wie für neue Partnerinnen und Partner die gleichen Maßstäbe gelten (Az: XII ZR 65/09 vom 18. November 2009).
Im konkreten Fall hatte sich der Kläger 2003 nach 30 Jahren von seiner Ehefrau scheiden lassen. Die Ehe war kinderlos geblieben, der Chemieingenieur zahlte seiner Ex-Frau, die als Reinigungskraft arbeitete, jedoch einen sogenannten Aufstockungsunterhalt, um ihre Bezüge an das Niveau während der Ehe anzugleichen. Weil er seiner neuen, nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtet sei, forderte er nun eine Absenkung der Zahlungen. Bei der erneuten Berechnung der Unterhaltsansprüche hat der Bundesgerichtshof nicht akzeptiert, dass sich die neue Gattin auf eine "Hausfrauenehe" berufen und eine eigene Erwerbstätigkeit abgelehnt hat. Laut BGH ist die neue Frau, zumindest für die Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche, ebenso erwerbspflichtig wie die Ex-Partnerin.
Damit hat der BGH die Position von Ex-Ehefrauen wieder etwas verbessert. Durch das seit Anfang 2008 geltende neue Unterhaltsrecht waren vor allem die Ansprüche der neuen Partnerinnen beziehungsweise Familien aufgewertet worden.
(frauennrw.de, 14.12.2009)