Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann, wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, vom Finanzamt im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie eine Ehegattin bzw. ein Ehegatte behandelt werden. Dies entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2011 (4 V 2831/11).
Geklagt hatten zwei Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: Sie beantragten die Änderung ihrer Lohnsteuerklassen von Steuerklasse I für Ledige auf Steuerklasse IV unter Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur verheirateten Paaren vorbehalten ist. Das zuständige Finanzamt lehnte die Änderung der Steuerklassen ab. Auch dem gegen den Ablehnungsbescheid eingereichten Einspruch und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab die Finanzbehörde nicht statt. Daraufhin stellte das Paar einen Eilantrag bei Gericht.
Das zuständige Finanzgericht Köln gab den beiden Klägern nun den verlangten Rechtsschutz: Bis zur Entscheidung der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) können die beiden Lebenspartner die gewünschten Steuerklassen auf ihren Lohnsteuerkarten führen. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen. Diese Gerichtsentscheidung gilt vorläufig auch für alle anderen Lesben und Schwulen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und die Steuerklassen wechseln wollen, um vom Ehegattensplitting zu profitieren.
Der 4. Senat stützte sich in seinem Beschluss im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) zur Erbschaftssteuer. Das höchste Gericht hatte in diesem Verfahren die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuerrecht als verfassungswidrig angesehen. Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft Unterschiede macht. Nach Einschätzung der Richterinnen und Richter des 4. Senats hätten die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden durchaus Erfolgsaussichten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
(frauennrw.de, 11.01.2012)
Foto: Rolf van Melis / pixelio.de
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