Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
  1. Frauen NRW

Familienpflegezeitgesetz fördert Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

img_alte_Frau_Jerzy_Sawluk_pixelio_de_100Seit dem 1. Januar 2012 ist das bundesweite Familienpflegezeitgesetz als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in Kraft. Die Familienpflegezeit macht es pflegenden Angehörigen nach Absprache mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin möglich, für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu verringern. Das Gesetz beinhaltet auch eine Regelung für die finanzielle Gestaltung dieser Phase.

Mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu verbessern, gibt es für Angestellte seit dem 1. Januar 2012 die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin - nach Erbringen entsprechender Nachweise - eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit zu treffen. In der sogenannten Pflegephase können Beschäftigte für die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren. In dieser Teilzeitphase erhalten sie eine Entgeltaufstockung. So werden zum Beispiel bei einer Arbeitszeitreduzierung auf 50 Prozent weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens gezahlt. In der sogenannten Nachpflegephase arbeiten die Angestellten zum Ausgleich wieder im vollen Stundenumfang und beziehen weiterhin das aufgestockte Teilzeitgehalt, bis das Arbeitszeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin geht bei der Vereinbarung von Familienpflegezeit ohne eine vorherige Ansparphase finanziell für bis zu zwei Jahre in Vorleistung. Um Liquiditätsengpässe durch Entgeltvorauszahlungen zu vermeiden, kann ein zinsloses Bundesdarlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufgenommen werden. Gleichzeitig müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung abschließen, die ihr Ausfallrisiko abdeckt. Der  Abschluss ist nachzuweisen. Während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase besteht in der Regel für die Beschäftigten Kündigungsschutz.

Informationsangebot des Bundesfamilienministeriums

Informationen zum neuen Familienpflegezeitgesetz und den bereits bestehenden Regelungen des Pflegezeitgesetzes bietet das Servicetelefon "Wege zur Pflege" des Bundesfamilienministeriums und das Informationsportal www.wege-zur-pflege.de. Das Servicetelefon ist montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter 01801 - 50 70 90 (3,9 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, max. 42 Cent/Min. aus den Mobilfunknetzen) zu erreichen.

Kritik am Familienpflegezeitgesetz: Rechtsanspruch fehlt

Im Gesetzgebungsverfahren gab es seitens der Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker in Bundestag und Bundesrat vielfältige Kritik an dem Gesetzentwurf, insbesondere am fehlenden Rechtsanspruch. Im Herbst 2011 veröffentlichten dazu auch der DGB, der Deutsche Frauenrat, die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen, der Verband binationaler Familien und Partnerschaften und das Zukunftsforum Familie eine gemeinsame Erklärung zum Familienpflegezeitgesetz, in der sie vor allem den fehlenden Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit kritisieren. Darüber hinaus  fordern die Verbände dass derKündigungsschutz bereits mit der Beantragung von Familienpflegezeit einsetzt, die Zusicherung für Pflegende, im Falle des Todes des Pflegebedürftigen unmittelbar wieder mit dem alten Arbeitszeitvolumen arbeiten zu können und den Verzicht auf die Risikoversicherung für die Beschäftigten

(frauennrw.de, 02.02.2012)

Foto: Jerzy Sawluk / pixelio.de

Links:

 

frauennrw.de:

 

Beratungsstellenfinder

Karte_NRW